Neuer Datenschutzbeauftragter für die norddeutschen Bistümer
Seit dem 1. Januar 2016 gibt es eine Neuregelung der Datenschutzaufsicht für den Bereich der norddeutschen Diözesen.
Neue Arbeitshilfe
Einführung in das Datenschutzrecht der katholischen Kirche. Eine Erstinformation für Mitarbeiter.
Neues Prüfmodell für datenschutzgerechte Installationen
Auf der 90. Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder am 30. September und 1. Oktober 2015 in Darmstadt wurde das von einer unabhängigen Arbeitsgruppe der Konferenz ausgearbeitete Standard-Datenschutzmodell (SDM) in der Version 0.9 vorgestellt. Es handelt sich hierbei um ein Konzept zur Datenschutzberatung und -prüfung auf der Basis einheitlicher Gewährleistungsziele.
BSI: Mit Sicherheit
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat im September 2015 zum zweiten Mal das BSI-Magazin „Mit Sicherheit“ veröffentlicht. Schwerpunkte in dieser Ausgabe sind die Modernisierung des IT-Grundschutzes sowie das neue IT-Sicherheitsgesetz. Dem BSI werden mit der Gesetzesreform zusätzliche Rechten und Pflichten eingeräumt, deren Ziel die Verbesserung der Sicherheit kritischer IT-Infrastrukturen sein soll.
Einsatz privater Datenverarbeitungsgeräte durch Lehrer
Lehrkräfte in katholischen Schulen verwenden heutzutage auch zunehmend eigene Datenverarbeitungsgeräte zur Erledigung ihrer Arbeit. Smartphones, Tablets oder Notebooks werden dabei zur Vorbereitung des Unterrichts eingesetzt, aber auch zur Speicherung und Verwaltung von Schülerdaten der von ihnen unterrichteten Klassen.
Neues Datenschutzhandbuch „ISO 27001 und andere Normen“
Informationssicherheit oder auch IT-Sicherheit sind Begriffe, die noch vor kurzem wenig öffentliche Beachtung fanden und auch in den Unternehmen und Einrichtungen aller Art eher nachgeordnete Priorität hatten.
Schutz unserer Rechner durch Biometrie?
Das am 29.07.2015 erscheinende neue Betriebssystem von Microsoft „Windows 10“ wird mit Hilfe des Programms „Windows Hello“ auch eine biometrische Erkennung des Nutzers durchführen können. Hier wird nicht auf Fingerabdrücke gesetzt, sondern auf eine volle Gesichtserkennung.
Hinweise zu Anforderungen an die Schul-EDV
In einer neuen Handreichung wird auf die Anforderungen zum Computereinsatz in Schulen hingewiesen.
Update: Einsatz eines Cloud-Dienstes für Berufsgeheimnisträger?
Der § 203 des StGB stellt die unbefugte Offenbarung von Privatgeheimnissen unter Strafe. Informationen, die im Rahmen von Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberatung, sowie bei den Beratungen für Suchtfragen in kirchlichen Dienststellen erhoben und verarbeitet werden, fallen unter diese Regelung. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Cloud-Speicherlösungen für die Verarbeitung von Berufsgeheimnissen verwendet werden dürfen.
Das unbefugte Offenbaren ist jedes Mitteilen eines bestehenden Geheimnisses oder einer Einzelangabe an einen Dritten ohne Einverständnis des Geheimnisinhabers. Dabei genügt es, dass Dritte die Möglichkeit haben, von den Geheimnissen Kenntnis zu nehmen. Auf eine tatsächliche inhaltliche Kenntnisnahme kommt es dabei nicht an [1]. Angewendet auf den Einsatz von Cloudspeicher-Diensten ist damit insbesondere sicherzustellen, dass der Anbieter des Cloudspeicher-Dienstes oder andere keine Zugriffsmöglichkeit auf die in der Cloud gespeicherten Daten haben dürfen.