Deutliche Worte des Bundegerichtshofs zur Werbung per Mail-Brief

Der Bundesgerichtshof hat in einem gerade veröffentlichten Urteil folgendes festgestellt:

Leitsätze des Urteils vom 10. Juli 2018, Az.: VI ZR 225/17

a) Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und  damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

b) Eine  Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.

c) Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es  zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.

Damit wird deutlich, dass die Verbreitung jeglicher Art von Werbung durch das Versenden von E-Mails der Zustimmung der Betroffenen bedarf. Das gilt selbst für so scheinbar harmlose Zufriedenheitsanfragen, die einer ordnungsgemäßen Rechnung beigefügt sind. Das höchste deutsche Zivilgericht hat in diesem Fall, für eine Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 €, ersatzweise 6 Monate Haft angedroht. Beklagte war die Firma Amazon Marketplace.