Newsletter Ausgabe Nr. 09/2018

Online-Meldesysteme

Mit dem heutigen Newsletter möchten wir Sie aus aktuellem Anlass auf die bereits eingeführten Online-Meldesysteme hinweisen.

Bereits die Meldung auf unserer Homepage vom 28.05.2018 hat sehr viele betriebliche Datenschutzbeauftragte veranlasst, Ihrer gesetzlichen Pflicht nach § 36 Abs. 4 S. 2 KDG nachzukommen.

Neben der elektronischen Möglichkeit zur Meldung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten bieten wir weitere Online-Angebote an.

So können nun auch Beschwerden und Datenschutzverletzung über eine gesicherte Leitung online eingereicht werden.

Das Formular „Beschwerde einreichen“ kann jede betroffene Person nutzen, wenn diese der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen Datenschutzvorschriften verstößt. Das Recht zur Einreichung einer Beschwerde kann telefonisch, schriftlich oder nun auch elektronisch wahrgenommen werden. Vorteil des elektronischen Formulars ist, dass wir uns als Datenschutzaufsichtsbehörde bei Angabe sämtlicher Punkte bereits im Zeitpunkt der Meldung einen umfassenden Überblick über den möglichen Verstoß machen können.

Ebenso kann eine Datenschutzverletzung durch den Verantwortlichen elektronisch bei uns eingereicht werden („Datenpanne melden“). Durch diese elektronische Meldung kommt der Verantwortliche seiner gesetzlichen Pflicht gemäß § 33 KDG nach. Auch hier werden einzelne Punkte abgefragt, die es uns als Datenschutzaufsichtsbehörde ermöglichen, einen schnellen Überblick über mögliche Gefahren für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu gewinnen. Zudem ist durch dieses Formular sichergestellt, dass der Verantwortliche sämtliche nach § 33 Abs. 3 KDG erforderlichen Angaben einreicht. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass die E-Mail-Adresse im Feld „Gemeldet durch“ auch die E-Mail-Adresse ist, auf die Sie im Zeitpunkt der Meldung einen unmittelbaren Zugriff haben. Beim Versand der Meldung erhalten Sie eine Bestätigungsmail. Erst dann, wenn die Meldung durch Sie innerhalb von einer Stunde bestätigt wurde, ist sichergestellt, dass diese Meldung auch bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde eingeht.

 

Nutzungsrechte von Werken

Auch möchten wir auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hinweisen. In dem Urteil stellt das Gericht fest, dass „vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine […] vorherige Zustimmung die Rechte des Urhebers dieses Werks“ verletzt.

 

Die Pressemitteilung zu diesem Urteil können Sie unter folgendem Link herunterladen: https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_1217746/de/

 

Den Artikel hierzu finden Sie bei Heise.de.