Datenschutz geht jeden an!
Über jeden Menschen sind an einer Vielzahl von Stellen Daten gespeichert.
Auch die Kirche benötigt Daten über ihre Mitglieder, um ordnungsgemäß
arbeiten zu können (z.B. Pfarrkartei, Kindergarten-, Schul- und Krankenhausverwaltung,
Personalverwaltung, etc.). Andererseits hat jeder das Recht, seine Intimsphäre
zu schützen. Der Datenschutz schafft den notwendigen Ausgleich zwischen
diesen widersprüchlichen Interessen und gibt somit Auskunft darüber,
wer, was, wann und bei welcher Gelegenheit über wen wissen darf.
Das Recht auf Datenschutz als Teil der christlichen Wertordnung
Die Katholische Kirche hat bereits 1983 mit dem neuen Kirchenrecht, dem Codex
Iuris Canonici (CIC) ein Fundamentalrecht auf Datenschutz geschaffen. Zu den
anerkannten Rechten der Christgläubigen gehört seitdem auch der
Schutz der Intimsphäre. Can. 220 CIC lautet:
"Niemandem ist es erlaubt, den guten Ruf,
den jemand hat, rechtswidrig zu schädigen und das Recht irgendeiner Person
auf Schutz der eigenen Intimsphäre zu verletzen."
Wie alle Bestimmungen des CIC hat dieser Grundsatz nicht nur juristische Bedeutung,
sonder nimmt auch Anteil am Menschenbild der Kirche. Jeder soll die Möglichkeit
haben, seinem Gewissen zu folgen und entsprechend zu handeln. Hierfür
ist der Schutz der Intimsphäre wesentliche Voraussetzung. Für die
Kirche ist das nicht neu. So hat das Beicht- und Seelsorgegeheimnis bereits
eine lange Tradition. Im Zeitalter der Informations- und Kommunikationstechnik
reicht das allein aber nicht mehr aus.
Gewährleistung des Datenschutzes durch das kirchliche Recht
Für die Datenverarbeitung staatlicher und privater Stellen sind daher
das Bundesda-tenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutzgesetze der Länder
geschaffen worden. Das durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte
Selbstverwaltungsrecht der Kirchen führt jedoch dazu, das diese Vorschriften
nicht auf kirchliche Einrichtungen anwendbar sind. Andererseits kann und will
die Kirche kein datenschutzfreier Raum sein. Die Bistümer der Katholischen
Kirche haben daher eine Vielzahl von Verordnungen zum Umgang mit personenbezogenen
Daten erlassen. Als wichtigste Regeln sind hierbei sind die
„Anordnung über den kirchlichen Datenschutz
– KDO – “ und die
„Anordnung über das kirchliche Meldewesen (KMAO)“
zu nennen. Aber auch für besondere Lebensbereiche, wie Krankenhäuser,
Schulen, Kindergärten, Friedhöfe sind ebenso Vorschriften erlassen
worden, wie für den Umgang mit moderner Technik (Fax, Arbeitsplatzrechner).
Eine Übersicht aller Vorschriften, die von den Nordbistümern erlassen
wurden, findet sich auf der Seite
Recht
Organisatorische Absicherung des Datenschutzes in kirchlichen Einrichtungen
In Ausübung des Selbstverwaltungsrechts hat die Katholische Kirche auch
eigene Aufsichtsbehörden geschaffen, die die Anwendung des Rechts überwachen.
In jedem Bistum gibt es daher einen
Diözesandatenschutzbeauftragten.
Er wird unmittelbar vom Bischof bestellt und nimmt sein Amt unabhängig
wahr. Er berät auch die bischöflichen Behörden und andere Dienststellen
und Einrichtungen in Fragen des Datenschutzes und erstattet Berichte und Gutachten.
Er arbeitet sowohl mit den Diözesandatenschutzbeauftragten der übrigen
Bistümer, wie auch mit den staatlichen Beauftragten für den Datenschutz
zusammen. Darüber hinaus ist er Ansprechpartner für jeden, der sich
durch kirchliche Datenverarbeitung in seinen Rechten verletzt fühlt.
Eine Liste mit den Namen aller Diözesandatenschutzbeauftragter der Katholischen
Kirche in Deutschland finden Sie hier:
Ansprechpartner
Darüber hinaus haben die norddeutschen Diözesen jeweils einen
Datenschutzreferenten
bestellt, der den Diözesandatenschutzbeauftragten in der Erfüllung
seiner Aufgaben unterstützen soll. Er ist vor allem Verbindungsstelle
zwischen dem DDSB und der bischöflichen Behörde (Generalvikariat,
Ordinariat).
Jede Einrichtung der Katholischen Kirche kann zudem noch einen
betrieblichen
Beauftragten für den Datenschutz bestellen. Für Krankenhäuser
ist dieses sogar zwingend vorgeschrieben. Seine Hauptaufgabe besteht vor allem
in der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme
vor Ort sowie in der Schulung der Mitarbeiter.
Durch das Zusammenwirken der Datenschutzbeauftragten und –referenten
auf den verschiedenen Ebenen, wird insgesamt ein hohes Datenschutzniveau erreicht.
Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer
Seit dem 1. Januar 1992 gibt es einen gemeinsamen hauptamtlichen Datenschutzbeauftragten
für die norddeutschen Bistümer.
Dieser war zunächst für die Bistümer Hildesheim, Osnabrück
und den oldenburgischen Teil des Bistums Münster zuständig. Mit
Gründung des Erzbistums Hamburg hat er auch dort die Aufgabe der Datenschutzkontrolle
übernommen.
Seit dem 1. Mai 1996 ist er auch für das Erzbistum Berlin und seit dem
1. März 2006 auch für das Bistum Magdeburg zuständig.
| Name: |
|
Lutz Grammann |
| Geburtsjahr/Ort: |
1952 |
Düsseldorf |
| Werdegang: |
1973 |
Abitur in Düsseldorf |
| |
1973-78 |
Studium der Rechtswissenschaft und I. Jur. |
| |
1979-81 |
Anwaltstätigkeit in Moers und Düsseldorf, Schwerpunkt: Verwaltungsrecht |
| |
1981-91 |
Datenschutzbeauftragter der norddeutschen Bistümer |
Ihm zur Seite stehen die Datenschutzreferenten in den (Erz-)bischöflichen
Generalvikariaten:
| Erzbischöfliches Ordinariat Berlin: |
Agnes Ballhause |
Niederwallstr. 8-9, 10117 Berlin |
| Erzbischöfliches Generalvikariat Hamburg: |
Uwe Christian Möller |
Danziger Str. 52a, 20099 Hamburg |
| Bischöfliches Generalvikariat Hildesheim: |
Dirk de Lorenzo |
Domhof 18-21, 31134 Hildesheim |
| Bischöfliches Ordinariat Magdeburg |
Wolfgang Romba |
Max-Josef-Metzger-Str. 1,
39104 Magdeburg |
| Bischöfliches Generalvikariat Osnabrück: |
Wolfgang Jäckel |
Dom Medien GmbH> Kleine Domsfreiheit 23, 49074 Osnabrück |
| Bischöflich Münstersches Offizialat in Vechta i.O.: |
Ulrike Hintze |
Bahnhofstr. 6, 49377 Vechta |