· Datenschutz geht jeden an!
· Das Recht auf Datenschutz als Teil der christlichen Wertordnung
· Gewährleistung des Datenschutzes durch das kirchliche Recht
· Organisatorische Absicherung des Datenschutzes in kirchlichen Einrichtungen
· Der Datenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer
· Die Datenschutzreferenten in den (Erz-)Bischöflichen Generalvikariaten






Datenschutz geht jeden an!
Über jeden Menschen sind an einer Vielzahl von Stellen Daten gespeichert. Auch die Kirche benötigt Daten über ihre Mitglieder, um ordnungsgemäß arbeiten zu können (z.B. Pfarrkartei, Kindergarten-, Schul- und Krankenhausverwaltung, Personalverwaltung, etc.). Andererseits hat jeder das Recht, seine Intimsphäre zu schützen. Der Datenschutz schafft den notwendigen Ausgleich zwischen diesen widersprüchlichen Interessen und gibt somit Auskunft darüber, wer, was, wann und bei welcher Gelegenheit über wen wissen darf.
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Das Recht auf Datenschutz als Teil der christlichen Wertordnung
Die Katholische Kirche hat bereits 1983 mit dem neuen Kirchenrecht, dem Codex Iuris Canonici (CIC) ein Fundamentalrecht auf Datenschutz geschaffen. Zu den anerkannten Rechten der Christgläubigen gehört seitdem auch der Schutz der Intimsphäre. Can. 220 CIC lautet:
"Niemandem ist es erlaubt, den guten Ruf, den jemand hat, rechtswidrig zu schädigen und das Recht irgendeiner Person auf Schutz der eigenen Intimsphäre zu verletzen."


Wie alle Bestimmungen des CIC hat dieser Grundsatz nicht nur juristische Bedeutung, sonder nimmt auch Anteil am Menschenbild der Kirche. Jeder soll die Möglichkeit haben, seinem Gewissen zu folgen und entsprechend zu handeln. Hierfür ist der Schutz der Intimsphäre wesentliche Voraussetzung. Für die Kirche ist das nicht neu. So hat das Beicht- und Seelsorgegeheimnis bereits eine lange Tradition. Im Zeitalter der Informations- und Kommunikationstechnik reicht das allein aber nicht mehr aus.
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Gewährleistung des Datenschutzes durch das kirchliche Recht
Für die Datenverarbeitung staatlicher und privater Stellen sind daher das Bundesda-tenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutzgesetze der Länder geschaffen worden. Das durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstverwaltungsrecht der Kirchen führt jedoch dazu, das diese Vorschriften nicht auf kirchliche Einrichtungen anwendbar sind. Andererseits kann und will die Kirche kein datenschutzfreier Raum sein. Die Bistümer der Katholischen Kirche haben daher eine Vielzahl von Verordnungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten erlassen. Als wichtigste Regeln sind hierbei sind die
„Anordnung über den kirchlichen Datenschutz – KDO – “ und die
„Anordnung über das kirchliche Meldewesen (KMAO)“



zu nennen. Aber auch für besondere Lebensbereiche, wie Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten, Friedhöfe sind ebenso Vorschriften erlassen worden, wie für den Umgang mit moderner Technik (Fax, Arbeitsplatzrechner).
Eine Übersicht aller Vorschriften, die von den Nordbistümern erlassen wurden, findet sich auf der Seite Recht
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Organisatorische Absicherung des Datenschutzes in kirchlichen Einrichtungen
In Ausübung des Selbstverwaltungsrechts hat die Katholische Kirche auch eigene Aufsichtsbehörden geschaffen, die die Anwendung des Rechts überwachen. In jedem Bistum gibt es daher einen Diözesandatenschutzbeauftragten. Er wird unmittelbar vom Bischof bestellt und nimmt sein Amt unabhängig wahr. Er berät auch die bischöflichen Behörden und andere Dienststellen und Einrichtungen in Fragen des Datenschutzes und erstattet Berichte und Gutachten. Er arbeitet sowohl mit den Diözesandatenschutzbeauftragten der übrigen Bistümer, wie auch mit den staatlichen Beauftragten für den Datenschutz zusammen. Darüber hinaus ist er Ansprechpartner für jeden, der sich durch kirchliche Datenverarbeitung in seinen Rechten verletzt fühlt.
Eine Liste mit den Namen aller Diözesandatenschutzbeauftragter der Katholischen Kirche in Deutschland finden Sie hier: Ansprechpartner

Darüber hinaus haben die norddeutschen Diözesen jeweils einen Datenschutzreferenten bestellt, der den Diözesandatenschutzbeauftragten in der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen soll. Er ist vor allem Verbindungsstelle zwischen dem DDSB und der bischöflichen Behörde (Generalvikariat, Ordinariat).

Jede Einrichtung der Katholischen Kirche kann zudem noch einen betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz bestellen. Für Krankenhäuser ist dieses sogar zwingend vorgeschrieben. Seine Hauptaufgabe besteht vor allem in der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme vor Ort sowie in der Schulung der Mitarbeiter.

Durch das Zusammenwirken der Datenschutzbeauftragten und –referenten auf den verschiedenen Ebenen, wird insgesamt ein hohes Datenschutzniveau erreicht.
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Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer
Seit dem 1. Januar 1992 gibt es einen gemeinsamen hauptamtlichen Datenschutzbeauftragten für die norddeutschen Bistümer.
Dieser war zunächst für die Bistümer Hildesheim, Osnabrück und den oldenburgischen Teil des Bistums Münster zuständig. Mit Gründung des Erzbistums Hamburg hat er auch dort die Aufgabe der Datenschutzkontrolle übernommen.
Seit dem 1. Mai 1996 ist er auch für das Erzbistum Berlin und seit dem 1. März 2006 auch für das Bistum Magdeburg zuständig.

Name:   Lutz Grammann
Geburtsjahr/Ort:   1952 Düsseldorf
Werdegang: 1973 Abitur in Düsseldorf
  1973-78   Studium der Rechtswissenschaft und I. Jur.
  1979-81 Anwaltstätigkeit in Moers und Düsseldorf, Schwerpunkt: Verwaltungsrecht
  1981-91 Datenschutzbeauftragter der norddeutschen Bistümer


Ihm zur Seite stehen die Datenschutzreferenten in den (Erz-)bischöflichen Generalvikariaten:
Erzbischöfliches Ordinariat Berlin:

Agnes Ballhause

Niederwallstr. 8-9, 10117 Berlin

Erzbischöfliches Generalvikariat Hamburg:

Uwe Christian Möller

Danziger Str. 52a, 20099 Hamburg

Bischöfliches Generalvikariat Hildesheim:

Dirk de Lorenzo

Domhof 18-21, 31134 Hildesheim

Bischöfliches Ordinariat Magdeburg Wolfgang Romba Max-Josef-Metzger-Str. 1,
39104 Magdeburg
Bischöfliches Generalvikariat Osnabrück: Wolfgang Jäckel Dom Medien GmbH> Kleine Domsfreiheit 23, 49074 Osnabrück
Bischöflich Münstersches Offizialat in Vechta i.O.:

Ulrike Hintze

Bahnhofstr. 6, 49377 Vechta


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