Wir über uns

 

Datenschutz geht jeden an!

Über jeden Menschen sind an einer Vielzahl von Stellen Daten gespeichert. Auch die Kirche benötigt Daten über ihre Mitglieder, um ordnungsgemäß arbeiten zu können (z.B. Gemeindemitgliederdatei, Kindergarten-, Schul- und Krankenhausverwaltung, Personalverwaltung, etc.). Andererseits hat jeder das Recht, selbst darüber zu bestimmen, wer, was, wann und bei welcher Gelegenheit über ihn wissen darf. Der Datenschutz schafft hier den notwendigen Ausgleich zwischen diesen widersprüchlichen Interessen.

 

Das Recht auf Datenschutz als Teil der christlichen Wertordnung

Die Katholische Kirche hat bereits 1983 mit dem neuen Kirchenrecht, dem Codex Iuris Canonici (CIC) ein Fundamentalrecht auf Datenschutz geschaffen. Zu den anerkannten Rechten der Christgläubigen gehört seitdem auch der Schutz der Intimsphäre. can. 220 CIC lautet:

"Niemandem ist es erlaubt, den guten Ruf, den jemand hat, rechtswidrig zu schädigen und das Recht irgendeiner Person auf Schutz der eigenen Intimsphäre zu verletzen."

Wie alle Bestimmungen des CIC hat dieser Grundsatz nicht nur juristische Bedeutung, sondern nimmt auch Anteil am Menschenbild der Kirche. Jeder soll die Möglichkeit haben, seinem Gewissen zu folgen und entsprechend zu handeln. Hierfür ist der Schutz der Intimsphäre wesentliche Voraussetzung. Für die Kirche ist das nicht neu. So hat das Beicht- und Seelsorgegeheimnis bereits eine lange Tradition. Im Zeitalter der Informations- und Kommunikationstechnik reicht das allein aber nicht mehr aus.

 

Gewährleistung des Datenschutzes durch das kirchliche Recht

Für die Datenverarbeitung staatlicher und privater Stellen sind das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutzgesetze der Länder geschaffen worden. Das durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstverwaltungsrecht der Kirchen führt jedoch dazu, das diese Vorschriften nicht auf kirchliche Einrichtungen anwendbar sind. Andererseits kann und will die Kirche kein datenschutzfreier Raum sein. Die Bistümer der Katholischen Kirche haben daher eine Vielzahl von Verordnungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten erlassen. Als wichtigste Regeln sind hierbei sind die

  • „Anordnung über den kirchlichen Datenschutz – KDO – “ und die

  • „Anordnung über das kirchliche Meldewesen (KMAO)“

zu nennen. Aber auch für besondere Lebensbereiche, wie kirchliche Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten, Friedhöfe und Archive sind ebenso Vorschriften erlassen worden, wie für den Umgang mit moderner Technik (Fax, Arbeitsplatzrechner).

Eine Übersicht aller Vorschriften, die von den Nordbistümern erlassen wurden, findet sich auf der Seite Recht

 

Organisatorische Absicherung des Datenschutzes in kirchlichen Einrichtungen

In Ausübung des Selbstverwaltungsrechts hat die Katholische Kirche auch eigene Aufsichtsbehörden geschaffen, die die Anwendung des Rechts überwachen. In jedem Bistum gibt es daher einen Diözesandatenschutzbeauftragten. Er wird unmittelbar vom Bischof bestellt und nimmt sein Amt unabhängig wahr. Er berät auch die bischöflichen Behörden und andere Dienststellen und Einrichtungen in Fragen des Datenschutzes und erstattet Berichte und Gutachten. Er arbeitet sowohl mit den Diözesandatenschutzbeauftragten der übrigen Bistümer, wie auch mit den staatlichen Beauftragten für den Datenschutz zusammen. Darüber hinaus ist er Ansprechpartner für jeden, der sich durch kirchliche Datenverarbeitung in seinen Rechten verletzt fühlt.

Eine Liste mit den Namen aller Diözesandatenschutzbeauftragter der Katholischen Kirche in Deutschland finden Sie hier: Ansprechpartner

 

Darüber hinaus haben die norddeutschen Diözesen jeweils einen Datenschutzreferenten bestellt, der den Diözesandatenschutzbeauftragten in der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen soll. Er ist vor allem Verbindungsstelle zwischen dem Diözesandatenschutzbeauftragten und der bischöflichen Behörde (Generalvikariat, Ordinariat).

Jede Einrichtung der Katholischen Kirche kann zudem noch einen betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz bestellen. Einrichtungen, die mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, sollen, Krankenhäuser müssen sogar in jedem Fall einen Betriebsbeauftragten bestellen. Seine Hauptaufgabe besteht vor allem in der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme vor Ort sowie in der Schulung der Mitarbeiter.

Durch das Zusammenwirken der Datenschutzbeauftragten und –referenten auf den verschiedenen Ebenen, wird insgesamt ein hohes Datenschutzniveau erreicht.

 

Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

Seit dem 1. Januar 1992 gibt es einen gemeinsamen hauptamtlichen Diözesandatenschutzbeauftragten für die norddeutschen Bistümer.

Dieser war zunächst für die Bistümer Hildesheim, Osnabrück und den oldenburgischen Teil des Bistums Münster zuständig. Mit Gründung des Erzbistums Hamburg hat er auch dort die Aufgabe der Datenschutzkontrolle übernommen. Seit dem 1. Mai 1996 ist er auch für das Erzbistum Berlin und seit dem 1. März 2006 auch für das Bistum Magdeburg zuständig.

Name:

 

Lutz Grammann

Geburtsjahr/Ort: 

1952

Düsseldorf

Werdegang:

1973

Abitur in Düsseldorf

 

1973 - 1978

Studium der Rechtswissenschaft in Freiburg / Brsg.

und 1. Juristische Staatsprüfung

 

1979 - 1981

Referendar im Bereich des OLG Düsseldorf

und 2. Juristische Staatsprüfung

 

1982 - 1991

Anwaltstätigkeit in Moers und Düsseldorf, Schwerpunkt: Verwaltungsrecht

 

seit 1992

Datenschutzbeauftragter der norddeutschen Bistümer

 

Ihm zur Seite stehen die Datenschutzreferenten in den (Erz-)bischöflichen Generalvikariaten:

Erzbischöfliches Ordinariat

Berlin

Agnes Ballhause

Niederwallstr. 8-9,

10117 Berlin

Erzbischöfliches Generalvikariat

Hamburg

Uwe Christian Möller

Danziger Str. 52a,

20099 Hamburg

Bischöfliches Generalvikariat

Hildesheim

Dirk de Lorenzo

Domhof 18-21,

31134 Hildesheim

Bischöfliches Ordinariat

Magdeburg

Wolfgang Romba

Max-Josef-Metzger-Str. 1,

39104 Magdeburg

Bischöfliches Generalvikariat

Osnabrück

Janine Radermacher-Kötters

Domhof 2

49074 Osnabrück

Bischöflich Münstersches Offizialat

in Vechta i.O.

Ulrike Hintze

Bahnhofstr. 6,

49377 Vechta