Nach § 14 Abs. 2 der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz - KDO - sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die datenverarbeitende Stelle nicht mehr erforderlich ist. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen sind dabei selbstverständlich zu beachten.
Die nachfolgende Tabelle nennt hierfür eine Reihe wichtiger Beispiele. Sie basiert auf der Grundlage von Anwendungsempfehlungen der Kommunalen Landesverbände zu § 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X, § 117 BSHG und §§ 61 ff. SGB VIII, Anlage 5 (Sozialhilferichtlinien B-W, A101) und den Empfehlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle (KGSt). Sie wurden freundlicherweise von der Zentralen Datenschutzstelle der Landeshauptstadt Stuttgart zur Verfügung gestellt..
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Adoptionen |
dauernd |
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Amtsvormundschaften und pflegschaften |
30 Jahre |
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Asylbewerberleistungsgesetz |
6 Jahre, 1 Jahr bei Ablehnung |
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Bundesausbildungsförderungsgesetz |
6 Jahre, 4 Jahre bei Ablehnung |
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Bundessozialhilfegesetz (BSHG) |
6 Jahre, mehr als 1 Jahr bei Ablehnung - Mindestfrist wegen der einjährigen Rechtsbehelfsfrist bei unterlassener bzw. unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Verwaltungsgerichtsordnung |
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Entmündigungen |
10 Jahre nach dem Tode |
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Erziehungsbeihilfe, freiwillige |
direkt nach Beendigung |
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Erziehungsbeistandschaften |
1 Jahr nach Beendigung |
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Familiengerichte, Mitwirkung |
10 Jahre, beginnend mit der Volljährigkeit des jüngsten betroffenen Kindes (lt. Landkreis- und Städtetag BW), 30 Jahre laut Kommunaler Gemeinschaftsstelle |
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Fürsorgeerziehung |
15 Jahre |
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Hilfe zur Erziehung |
10 Jahre, beginnend mit der Volljährigkeit des jüngsten betroffenen Kindes, 30 Jahre laut Kommunaler Gemeinschaftsstelle |
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Jugendgerichtshilfe |
5 Jahre nach Eingang des letzten Schriftsatzes |
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Jugendhilfe, allgemeine |
10 Jahre |
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Kriegsopferfürsorge |
6 Jahre, 1 Jahr bei Ablehnung |
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Landesprogramm "Mutter-Kind" |
6 Jahre, soweit Sozialhilfe gewährt wird (siehe Bundessozialhilfegesetz), 1 Jahr bei Ablehnung, 10 Jahre für Entwicklungshilfeberichte (siehe Jugendhilfe - Hilfe zur Erziehung) |
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Leistungen nach dem Garantiefond |
6 Jahre, 1 Jahr bei Ablehnung |
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Pflegestellenakten |
15 Jahre |
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Pflegeschaften |
30 Jahre |
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Rundfunkgebührenbefreiung |
1 Jahr, nach Abschluss des letzten Bewilligungszeitraumes |
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Schuldnerberatung |
6 Jahre, soweit Sozialhilfeleistung nach § 17 BSHG gewährt werden, 1 Jahr bei Ablehnung Bei Beratungsakten ist im Einzelfall zu entscheiden, ob durch eine Löschung schutzwürdige Interessen Betroffener beeinträchtigt werden |
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Soziale Dienste |
5 Jahre |
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Unterhaltspflegschaften |
5 Jahre, nach Volljährigkeit |
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Unterhaltssicherungsgesetz |
6 Jahre, 4 Jahre bei Ablehnung |
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Vaterschaftsfeststellung |
dauernd |
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Hilfe für junge Volljährige |
10 Jahre |
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Vormundschaftsgericht |
10 Jahre, beginnend mit der Volljährigkeit des jüngsten betroffenen Kindes, 30 Jahre laut Kommunaler Gemeinschaftsstelle |
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Wohngeldgesetz - pauschalierte WG |
6 Jahre, 1 Jahr bei Ablehnung (siehe Bundessozialhilfegesetz) |
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Wohngeldgesetz - Tabellenwohngeld |
5 Jahre |